Rechtsprechung
BGH, 19.05.2020 - 2 StR 448/19 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 184b Abs. 6 StGB, §184b Abs. 6 Satz 1 StGB, § 74f StGB, § 74f Abs. 2 StGB
- Wolters Kluwer
Einziehung des sichergestellten Notebooks wegen Verwendung zum Speichern der inkriminierten Bilder
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 184b Abs. 6 S. 1
Einziehung des sichergestellten Notebooks wegen Verwendung zum Speichern der inkriminierten Bilder - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Marburg, 05.06.2019 - 1 Js 1468/18
- BGH, 19.05.2020 - 2 StR 448/19
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.05.2018 - 5 StR 65/18
Statt Einziehung: Datenträger können auch gelöscht werden
Auszug aus BGH, 19.05.2020 - 2 StR 448/19
Beziehungsgegenstand im Sinne der Einziehungsvorschrift ist indes nicht der gesamte Laptop, sondern nur die in ihm verbaute und zur Bildspeicherung genutzte Festplatte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18; BeckRS 2018, 11919 mwN).
- BGH, 11.05.2021 - 4 StR 1/21
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte …
Denn Beziehungsgegenstand im Sinne des § 184b Abs. 6 Satz 1 StGB ist lediglich das im Mobiltelefon verbaute und zur Bildspeicherung genutzte Speichermedium (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - 2 StR 448/19; vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18); das Landgericht hat jedoch das gesamte Mobiltelefon eingezogen.Es ist zu besorgen, dass das Landgericht verkannt hat, dass Beziehungsgegenstände im Sinne des § 184b Abs. 6 Satz 1 StGB nicht das (gesamte) Mobiltelefon und der (gesamte) Laptop sind, sondern nur die in ihnen verbauten und zur Bildspeicherung genutzten Speichermedien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - 2 StR 448/19; vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18).
- BGH, 02.02.2021 - 2 StR 461/20
Sexueller Missbrauch von Kindern, Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot
Solche wären aber zu treffen gewesen, weil für Anordnungen gemäß § 184b Abs. 6 StGB der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt (§ 74f StGB) und gegebenenfalls von der Möglichkeit des § 74f Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 StR 448/19, juris Rn. 2; BGH…, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, juris Rn. 9 f. mwN).