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   BGH, 19.05.2020 - 2 StR 448/19   

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https://dejure.org/2020,15967
BGH, 19.05.2020 - 2 StR 448/19 (https://dejure.org/2020,15967)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2020 - 2 StR 448/19 (https://dejure.org/2020,15967)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2020 - 2 StR 448/19 (https://dejure.org/2020,15967)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 184b Abs. 6 StGB, §184b Abs. 6 Satz 1 StGB, § 74f StGB, § 74f Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Einziehung des sichergestellten Notebooks wegen Verwendung zum Speichern der inkriminierten Bilder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 184b Abs. 6 S. 1
    Einziehung des sichergestellten Notebooks wegen Verwendung zum Speichern der inkriminierten Bilder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.05.2018 - 5 StR 65/18

    Statt Einziehung: Datenträger können auch gelöscht werden

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - 2 StR 448/19
    Beziehungsgegenstand im Sinne der Einziehungsvorschrift ist indes nicht der gesamte Laptop, sondern nur die in ihm verbaute und zur Bildspeicherung genutzte Festplatte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18; BeckRS 2018, 11919 mwN).
  • BGH, 11.05.2021 - 4 StR 1/21

    Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

    Denn Beziehungsgegenstand im Sinne des § 184b Abs. 6 Satz 1 StGB ist lediglich das im Mobiltelefon verbaute und zur Bildspeicherung genutzte Speichermedium (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - 2 StR 448/19; vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18); das Landgericht hat jedoch das gesamte Mobiltelefon eingezogen.

    Es ist zu besorgen, dass das Landgericht verkannt hat, dass Beziehungsgegenstände im Sinne des § 184b Abs. 6 Satz 1 StGB nicht das (gesamte) Mobiltelefon und der (gesamte) Laptop sind, sondern nur die in ihnen verbauten und zur Bildspeicherung genutzten Speichermedien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - 2 StR 448/19; vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18).

  • BGH, 02.02.2021 - 2 StR 461/20

    Sexueller Missbrauch von Kindern, Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot

    Solche wären aber zu treffen gewesen, weil für Anordnungen gemäß § 184b Abs. 6 StGB der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt (§ 74f StGB) und gegebenenfalls von der Möglichkeit des § 74f Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 StR 448/19, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, juris Rn. 9 f. mwN).
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